AGB
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Bremen. - Alle Verkäufe verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Lager Bremen. - Jede Gefahr der Reise einschließlich des Transports vom Lager zur Bahn beginnt für den Käufer mit Abnahme der Ware vom Lager des Verkäufers. - Reklamationen können nur sofort nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Verfügung durch hoher Hand, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten, ferner Eis, Überschwemmungen und Verkehrsstockungen, berechtigen den Verkäufer die Lieferung der Ware, um die Zeit der Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben und bei längerer Dauer vom Vertrag zurückzutreten. Für Lieferungsware ist ausdrücklich glückliche Ankunft,effektive und richtige Lieferung sowie richtiger Ausfall in jeder Hinsicht vorbehalten. - Abzüge für Porti, Bankprovisionen und dergl. sind unzulässig. Bei verspäteter Zahlung kann der Varkäufer Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über Bankdiskont berechnen, ohne dass besondersdarauf hingewiesen wird. - Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller etwaiger Refinanzierungs-oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum vor an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußerst werden dürfen. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer.Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt hiermit die Forderungaus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände. die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab.Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verkhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Differenzen irgendwelcher Art werden durch Bremer freundschaftliche Arbitrage resp. Schiedsgericht geschlichtet. Der Spruch der Schiedsrichter ist endgültig und beide Teile verzichten auf jegliche Erledigung auf gerichtlichem Wege. Die Kosten der Arbitrage trägt der verlierende Teil.
Im übrigen gelten für sämtliche Kaffeeaufträge die Hamburg-Bremer Allgemeinen Usancen für den Kaffeehandel im Anschluss an die Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee in der zurzeit gültigen Fassung.
Bei Abladungsgeschäften sind die Bedingungen des Orginal-Kontaktes sowie des EKK gültig.